Nichtigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam.
Ein nichtiges Rechtsgeschäft entfaltet keine Wirkung, als wäre es nie geschlossen worden – etwa bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, Sittenwidrigkeit oder Formmangel. Anders als bei der Anfechtung braucht es dafür keine gesonderte Erklärung.
Die passenden Paragraphen
§ 134 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.