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Sittenwidrigkeit

Verstoß gegen die guten Sitten macht nichtig.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig – etwa bei grobem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder krasser Überforderung. Die Sittenwidrigkeit schützt vor untragbaren Vereinbarungen.

Die passenden Paragraphen

§ 138 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.