Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Konkurrenzverbot nach Vertragsende.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit Konkurrenztätigkeit. Es ist nur wirksam, wenn dafür eine Karenzentschädigung gezahlt wird und es schriftlich vereinbart ist. Die Dauer ist begrenzt.
Die passenden Paragraphen
§ 74 HGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.