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Vorsatz

Wissen und Wollen der Tat.

Vorsatz bedeutet, dass jemand einen Erfolg kennt und will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Er ist von der Fahrlässigkeit abzugrenzen, bei der die nötige Sorgfalt nur außer Acht gelassen wird. Vorsatz ist sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht von Bedeutung.

Die passenden Paragraphen

§ 276 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.