Vollstreckungstitel
Urkunde, aus der vollstreckt werden kann.
Ein Vollstreckungstitel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde) berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren und können wiederholt vollstreckt werden.
Die passenden Paragraphen
§ 794 ZPO
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.