Verjährung (Strafrecht)
Nach Fristablauf ist keine Verfolgung mehr möglich.
Auch Straftaten verjähren: Nach Ablauf bestimmter Fristen, die sich nach der angedrohten Höchststrafe richten, dürfen sie nicht mehr verfolgt werden. Mord verjährt nicht. Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden.
Die passenden Paragraphen
§ 78 StGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.