Verfahrensbeistand
Interessenvertreter des Kindes vor Gericht.
In Kindschaftsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen – früher 'Anwalt des Kindes' genannt. Er vertritt allein die Interessen des Kindes und bringt dessen Sicht und Wohl ins Verfahren ein.
Die passenden Paragraphen
§ 158 FamFG
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.