Verein
Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck.
Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Der eingetragene Verein (e.V.) erlangt mit der Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit. Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich für Vereinsschulden.
Die passenden Paragraphen
§ 21 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.