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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Zusammenschluss zur Verfolgung eines Zwecks.

Die GbR ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Sie entsteht formlos durch Vertrag. Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die passenden Paragraphen

§ 705 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.