Verbindung und Vermischung
Eigentumsänderung beim Zusammenfügen von Sachen.
Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer untrennbar verbunden oder vermischt, kann gemeinschaftliches Eigentum oder Alleineigentum des einen entstehen. Wer dadurch sein Eigentum verliert, hat einen Ausgleichsanspruch.
Die passenden Paragraphen
§ 946 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.