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Überschussbeteiligung

Beteiligung an den Überschüssen des Versicherers.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen werden die Versicherten an den erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Diese erhöhen die garantierte Leistung, sind aber nicht vollständig garantiert und hängen vom Geschäftsverlauf ab.

Die passenden Paragraphen

§ 153 VVG

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.