Überschussbeteiligung
Beteiligung an den Überschüssen des Versicherers.
Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen werden die Versicherten an den erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Diese erhöhen die garantierte Leistung, sind aber nicht vollständig garantiert und hängen vom Geschäftsverlauf ab.
Die passenden Paragraphen
§ 153 VVG
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.