Übereignung
Übertragung des Eigentums an einer Sache.
Eigentum an beweglichen Sachen geht durch Einigung und Übergabe über: Beide Seiten sind sich einig, dass das Eigentum übergehen soll, und die Sache wird übergeben. Bei Grundstücken sind Auflassung und Grundbucheintragung nötig.
Die passenden Paragraphen
§ 929 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.