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Übereignung

Übertragung des Eigentums an einer Sache.

Eigentum an beweglichen Sachen geht durch Einigung und Übergabe über: Beide Seiten sind sich einig, dass das Eigentum übergehen soll, und die Sache wird übergeben. Bei Grundstücken sind Auflassung und Grundbucheintragung nötig.

Die passenden Paragraphen

§ 929 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.