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Sperrzeit

Ruhen des Arbeitslosengeldes als Sanktion.

Eine Sperrzeit führt dazu, dass für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, etwa bei selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. Sie verkürzt zudem die Anspruchsdauer.

Die passenden Paragraphen

§ 159 SGB III

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.