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Schwerbehinderung

Grad der Behinderung von mindestens 50.

Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von 50 vor. Sie wird durch das Versorgungsamt festgestellt und im Schwerbehindertenausweis dokumentiert. Mit ihr sind besondere Rechte verbunden, etwa Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Nachteilsausgleiche.

Die passenden Paragraphen

§ 2 SGB IX

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.