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Schenkungsversprechen

Versprechen einer unentgeltlichen Zuwendung.

Das Versprechen, etwas zu verschenken, bedarf zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird die Schenkung tatsächlich vollzogen, heilt das den Formmangel. Unter Voraussetzungen kann eine Schenkung später zurückgefordert werden.

Die passenden Paragraphen

§ 518 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.