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Schenkung

Unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten.

Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Form, wird aber durch Vollzug wirksam. Schenkungen können unter Voraussetzungen zurückgefordert werden, etwa bei Verarmung des Schenkers.

Die passenden Paragraphen

§ 516 BGB§ 528 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.