Formvorschrift
Gesetzlich vorgeschriebene Form eines Geschäfts.
Manche Verträge sind nur in einer bestimmten Form gültig, etwa schriftlich oder notariell – so beim Grundstückskauf oder bei der Bürgschaft. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Geschäft in der Regel nichtig.
Die passenden Paragraphen
§ 125 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.