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Formvorschrift

Gesetzlich vorgeschriebene Form eines Geschäfts.

Manche Verträge sind nur in einer bestimmten Form gültig, etwa schriftlich oder notariell – so beim Grundstückskauf oder bei der Bürgschaft. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Geschäft in der Regel nichtig.

Die passenden Paragraphen

§ 125 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.