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Revision

Überprüfung eines Urteils nur auf Rechtsfehler.

Die Revision überprüft ein Urteil ausschließlich darauf, ob das Recht richtig angewendet wurde. Neue Tatsachen werden nicht berücksichtigt. Sie ist nur in bestimmten Fällen und unter engen Voraussetzungen zulässig und stark formgebunden.

Die passenden Paragraphen

§ 542 ZPO

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.