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Probezeit (Führerschein)

Zweijährige Bewährungszeit für Fahranfänger.

Nach der ersten Fahrerlaubnis gilt eine zweijährige Probezeit. Verstöße werden in A- und B-Verstöße eingeteilt. Ein schwerer Verstoß führt zu Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit. Zudem gilt für Fahranfänger ein absolutes Alkoholverbot.

Die passenden Paragraphen

§ 2a StVG

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.