Ortsübliche Vergleichsmiete
Übliche Miete für vergleichbaren Wohnraum.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet sich aus den Mieten, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblich sind. Sie ist Maßstab für Mieterhöhungen und wird oft über den Mietspiegel ermittelt.
Die passenden Paragraphen
§ 558 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.