Einstellung des Verfahrens
Verfahren kann ohne Urteil beendet werden.
Die Staatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren bei geringer Schuld einstellen, teils ohne und teils gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung. Es kommt dann nicht zu einem Urteil und es entsteht keine Vorstrafe. Ob eingestellt wird, liegt im Ermessen.
Die passenden Paragraphen
§ 153 StPO§ 153a StPO
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.