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Nießbrauch

Recht, eine fremde Sache zu nutzen und Erträge zu ziehen.

Der Nießbrauch erlaubt es, eine fremde Sache umfassend zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen (z. B. Mieten), ohne Eigentümer zu sein. Häufig bei Immobilienübertragungen an Kinder, wenn sich die Eltern die Nutzung vorbehalten.

Die passenden Paragraphen

§ 1030 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.