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Mitwirkungspflicht

Pflicht zur Mitarbeit gegenüber Behörden.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss mitwirken – etwa Angaben machen, Unterlagen vorlegen und Änderungen mitteilen. Kommt jemand der Mitwirkung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann die Leistung versagt oder entzogen werden.

Die passenden Paragraphen

§ 60 SGB I

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.