Mietmangel
Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Wohnung von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht und die Nutzung beeinträchtigt – etwa Schimmel, Heizungsausfall oder Lärm. Der Mieter kann Mängelbeseitigung verlangen und die Miete mindern.
Die passenden Paragraphen
§ 536 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.