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Halterhaftung

Verantwortung des Fahrzeughalters.

Der Halter haftet für die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und kann bei nicht ermitteltem Fahrer für Verfahrenskosten oder eine Fahrtenbuchauflage in Anspruch genommen werden. Das eigentliche Bußgeld trifft aber den Fahrer.

Die passenden Paragraphen

§ 7 StVG

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.