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Gutgläubiger Erwerb

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten.

Wer eine bewegliche Sache von jemandem kauft, der gar nicht Eigentümer ist, kann unter Umständen trotzdem Eigentum erwerben, wenn er gutgläubig ist. Bei gestohlenen oder verlorenen Sachen ist das aber grundsätzlich ausgeschlossen.

Die passenden Paragraphen

§ 932 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.