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Grunddienstbarkeit

Dauerhaftes Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück.

Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Eigentümer eines Grundstücks ein Recht an einem anderen Grundstück – etwa ein Wege- oder Leitungsrecht. Sie ist im Grundbuch eingetragen und bleibt bei einem Eigentümerwechsel bestehen.

Die passenden Paragraphen

§ 1018 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.