Grunddienstbarkeit
Dauerhaftes Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück.
Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Eigentümer eines Grundstücks ein Recht an einem anderen Grundstück – etwa ein Wege- oder Leitungsrecht. Sie ist im Grundbuch eingetragen und bleibt bei einem Eigentümerwechsel bestehen.
Die passenden Paragraphen
§ 1018 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.