Gesamtschuldner
Mehrere haften gemeinsam für die ganze Schuld.
Sind mehrere Personen Gesamtschuldner (z. B. mehrere Mieter), kann der Gläubiger die volle Leistung von jedem Einzelnen verlangen. Untereinander können sie dann Ausgleich verlangen. Wichtig etwa bei gemeinsamen Verträgen.
Die passenden Paragraphen
§ 421 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.