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Garantenstellung

Pflicht, einen Erfolg abzuwenden.

Wer eine besondere Pflicht hat, einen Schaden abzuwenden, kann sich auch durch Unterlassen strafbar machen, wenn er nicht eingreift. Eine solche Garantenstellung kann sich etwa aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem gefährlichem Tun ergeben.

Die passenden Paragraphen

§ 13 StGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.