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Fahrlässige Körperverletzung

Verletzung eines Menschen durch Unachtsamkeit.

Wer einen anderen Menschen durch Unachtsamkeit verletzt – etwa bei einem Verkehrsunfall – kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Die Tat wird oft nur auf Strafantrag verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Die passenden Paragraphen

§ 229 StGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.