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Dissens

Versteckter Mangel an Einigung beim Vertrag.

Beim Dissens meinen die Parteien, sich geeinigt zu haben, obwohl ihre Erklärungen in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmen. Haben sie einen Punkt, über den eine Einigung erforderlich war, nicht geregelt, kommt der Vertrag im Zweifel nicht zustande.

Die passenden Paragraphen

§ 155 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.