Annahmeverzug (Gläubigerverzug)
Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an.
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Das hat Folgen: etwa Haftungserleichterungen für den Schuldner oder – im Arbeitsrecht – die Pflicht zur Lohnzahlung, obwohl nicht gearbeitet wurde.
Die passenden Paragraphen
§ 293 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.