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Amtshaftung

Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen.

Verletzt ein Amtsträger schuldhaft eine Amtspflicht gegenüber einem Bürger, haftet grundsätzlich der Staat für den entstandenen Schaden. Anspruchsgegner ist die Anstellungskörperschaft. Der Anspruch wird vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht.

Die passenden Paragraphen

§ 839 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.