Zeitmietvertrag
Befristeter Wohnraummietvertrag.
Ein wirksam befristeter Wohnraummietvertrag ist nur zulässig, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund schriftlich nennt – etwa Eigenbedarf oder geplanten Abriss. Ohne einen solchen Grund gilt der Vertrag als unbefristet.
Die passenden Paragraphen
§ 575 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.