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Zeitmietvertrag

Befristeter Wohnraummietvertrag.

Ein wirksam befristeter Wohnraummietvertrag ist nur zulässig, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund schriftlich nennt – etwa Eigenbedarf oder geplanten Abriss. Ohne einen solchen Grund gilt der Vertrag als unbefristet.

Die passenden Paragraphen

§ 575 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.