Untervermietung
Überlassung der Wohnung an Dritte.
Der Mieter darf die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Bei einem berechtigten Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung hat der Mieter regelmäßig einen Anspruch auf Erlaubnis.
Die passenden Paragraphen
§ 553 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.