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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Strafbare Unfallflucht.

Wer sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne die nötigen Feststellungen zu ermöglichen, macht sich strafbar (Unfallflucht). Schon ein Parkschaden mit einem Zettel an der Scheibe reicht nicht; man muss eine angemessene Zeit warten oder die Polizei verständigen.

Die passenden Paragraphen

§ 142 StGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.