Stellvertretung
Handeln im Namen eines anderen mit Wirkung für ihn.
Bei der Stellvertretung gibt jemand eine Willenserklärung im Namen eines anderen ab; die Wirkung trifft den Vertretenen. Voraussetzung ist eine Vertretungsmacht (z. B. Vollmacht). Handelt jemand ohne Vertretungsmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Die passenden Paragraphen
§ 164 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.