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Schuldübernahme

Ein anderer tritt an die Stelle des Schuldners.

Bei der Schuldübernahme übernimmt eine andere Person die Schuld mit befreiender Wirkung für den bisherigen Schuldner. Dafür ist in der Regel die Zustimmung des Gläubigers nötig. Davon zu unterscheiden ist der bloße Schuldbeitritt, bei dem ein weiterer Schuldner hinzutritt.

Die passenden Paragraphen

§ 414 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.