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Räumungsschutz (Vollstreckungsschutz)

Schutz vor Räumung in besonderen Härtefällen.

In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht die Zwangsräumung vorübergehend einstellen, etwa wenn die Räumung eine mit der guten Sitte nicht vereinbare Härte bedeuten würde. Der Schutz ist eng und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Die passenden Paragraphen

§ 765a ZPO

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.