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Prozessfähigkeit

Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen.

Prozessfähig ist, wer sich durch eigene Handlungen wirksam an einem Gerichtsverfahren beteiligen kann. Das setzt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit voraus. Für nicht prozessfähige Personen handeln gesetzliche Vertreter oder Betreuer.

Die passenden Paragraphen

§ 52 ZPO

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.