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Probezeit

Anfangszeit mit verkürzter Kündigungsfrist, max. 6 Monate.

In der Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Eine echte Verlängerung darüber hinaus gibt es nicht. Nach sechs Monaten greift in größeren Betrieben oft der allgemeine Kündigungsschutz.

Die passenden Paragraphen

§ 622 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.