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Neubeginn der Verjährung

Verjährungsfrist startet von vorn.

Anders als bei der Hemmung beginnt die Verjährung in bestimmten Fällen ganz neu zu laufen, etwa wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung erfolgt. Die bereits abgelaufene Zeit zählt dann nicht mehr.

Die passenden Paragraphen

§ 212 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.