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Hemmung der Verjährung

Verjährung steht vorübergehend still.

Bei einer Hemmung wird der Zeitraum, in dem sie andauert, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet; die Frist läuft danach weiter. Gehemmt wird die Verjährung etwa durch Verhandlungen zwischen den Parteien oder durch Klageerhebung.

Die passenden Paragraphen

§ 203 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.