Hemmung der Verjährung
Verjährung steht vorübergehend still.
Bei einer Hemmung wird der Zeitraum, in dem sie andauert, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet; die Frist läuft danach weiter. Gehemmt wird die Verjährung etwa durch Verhandlungen zwischen den Parteien oder durch Klageerhebung.
Die passenden Paragraphen
§ 203 BGB
Was du jetzt tun kannst
Die App erstellt dir das passende Schreiben mit den richtigen Paragraphen – kostenlos und ohne Anmeldung.
Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.