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Leihe

Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache.

Bei der Leihe überlässt der Verleiher dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch; sie ist später zurückzugeben. Anders als bei der Miete wird kein Entgelt gezahlt. Für Schäden gelten besondere, oft mildere Haftungsmaßstäbe.

Die passenden Paragraphen

§ 598 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.