Leihe
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache.
Bei der Leihe überlässt der Verleiher dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch; sie ist später zurückzugeben. Anders als bei der Miete wird kein Entgelt gezahlt. Für Schäden gelten besondere, oft mildere Haftungsmaßstäbe.
Die passenden Paragraphen
§ 598 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.