Impressumspflicht
Anbieterkennzeichnung auf Webseiten.
Wer geschäftsmäßige digitale Dienste oder Webseiten betreibt, muss ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares Impressum mit Pflichtangaben bereithalten – etwa Name, Anschrift und Kontakt. Fehlende oder fehlerhafte Impressen können abgemahnt werden.
Die passenden Paragraphen
§ 5 DDG
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.