Zum Inhalt springen

Impressumspflicht

Anbieterkennzeichnung auf Webseiten.

Wer geschäftsmäßige digitale Dienste oder Webseiten betreibt, muss ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares Impressum mit Pflichtangaben bereithalten – etwa Name, Anschrift und Kontakt. Fehlende oder fehlerhafte Impressen können abgemahnt werden.

Die passenden Paragraphen

§ 5 DDG

Was du jetzt tun kannst

Die App erstellt dir das passende Schreiben mit den richtigen Paragraphen – kostenlos und ohne Anmeldung.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.