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Güteverhandlung

Versuch der gütlichen Einigung vor dem Prozess.

Vor der eigentlichen Verhandlung soll das Gericht eine gütliche Einigung versuchen. In der Güteverhandlung wird der Streit erörtert, um einen Vergleich zu ermöglichen. Erst wenn keine Einigung gelingt, geht es in die streitige Verhandlung.

Die passenden Paragraphen

§ 278 ZPO

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.