Geschäftsführung ohne Auftrag
Tätigwerden für einen anderen ohne Auftrag.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dazu beauftragt zu sein – etwa in einer Notlage hilft –, kann unter Umständen seine Aufwendungen ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass die Übernahme dem Interesse und Willen des anderen entspricht.
Die passenden Paragraphen
§ 677 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.