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Geschäftsführung ohne Auftrag

Tätigwerden für einen anderen ohne Auftrag.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dazu beauftragt zu sein – etwa in einer Notlage hilft –, kann unter Umständen seine Aufwendungen ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass die Übernahme dem Interesse und Willen des anderen entspricht.

Die passenden Paragraphen

§ 677 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.