Gefährdungshaftung
Haftung ohne Verschulden für besondere Gefahren.
Bei der Gefährdungshaftung haftet jemand für Schäden, die aus einer von ihm beherrschten Gefahrenquelle entstehen, auch ohne Verschulden – etwa der Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr. Sie ist die Ausnahme vom Grundsatz, dass Haftung Verschulden voraussetzt.
Die passenden Paragraphen
§ 7 StVG
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.