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Gefährdungshaftung

Haftung ohne Verschulden für besondere Gefahren.

Bei der Gefährdungshaftung haftet jemand für Schäden, die aus einer von ihm beherrschten Gefahrenquelle entstehen, auch ohne Verschulden – etwa der Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr. Sie ist die Ausnahme vom Grundsatz, dass Haftung Verschulden voraussetzt.

Die passenden Paragraphen

§ 7 StVG

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.