Dienstvertrag
Vertrag über eine Tätigkeit, nicht über einen Erfolg.
Beim Dienstvertrag wird die Tätigkeit selbst geschuldet, nicht ein bestimmter Erfolg (anders als beim Werkvertrag). Auch der Arbeitsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag.
Die passenden Paragraphen
§ 611 BGB§ 611a BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.