Werkvertrag
Vertrag über die Herstellung eines bestimmten Erfolgs.
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein bestimmtes Ergebnis (z. B. eine reparierte Heizung, ein gebautes Möbelstück), nicht nur die Tätigkeit. Erst die mangelfreie Abnahme löst die volle Zahlungspflicht aus.
Die passenden Paragraphen
§ 631 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.